(1) Wer Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung eines Versuchsvorhabens ist zu erteilen, wenn
(2) Wird die Genehmigung einer Hochschule oder anderen Einrichtung erteilt, so müssen die Personen, die die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Tierversuche einer Einstufung hinsichtlich ihres Schweregrads nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) unterzogen werden, und dabei das Verfahren und den Inhalt der Einstufung sowie die diesbezüglichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Versuchsvorhaben einer rückblickenden Bewertung durch die zuständige Behörde unterzogen werden, und dabei das Verfahren und den Inhalt der Bewertung sowie die diesbezüglichen Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu regeln, soweit dies zur Verbesserung des Schutzes der Tiere in Tierversuchen und zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden Zusammenfassungen zu genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln, die Angaben über
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https://www.kreis-re.de/Inhalte/Buergerservice/Umwelt_und_Tiere/Veterinaerwesen...
das gewerbsmäßige Ausbilden der Hunde durch den Tierhalter anleitet (§11 Abs. 1 Nr. 8 TierSchG) erlaubnispflichtig. Auch Tierversuchshaltungen/-einrichtungen oder die Zucht von Tieren für Tierversuche sind erlaubnispflichtig, bitte sprechen Sie uns diesb
https://www.dvg-hundesport.de/file/8a8181bf1dfce6f4011dfd0a3f34005f.de.0/info_t...
Hemer, 20. Mai 2014. VDH Information vom 19. Mai 2014. „Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Hundeausbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f. Tierschutzgesetz“. Sehr geehrte Damen und Herren Vorsitzende der DVG Mitgliedsvereine, wie Ihnen ja bereits im Rundschrei
https://www.bus.formularservice.niedersachsen.de/cpa/cfs/eject/pdf/8.pdf?FORMUI...
8 Abs. 1 Tierschutzgesetz [TierSchG] in der aktuellen Fassung). Bezeichnung des Versuchsvorhabens. 1. (einschließlich der internen Kurzbezeichnung). Angaben zum Versuchsvorhaben. Handelt es sich um einen Finalversuch i.S.d. § 8 Abs. 5a? Ja. Die Unterzeic
https://www.offenbach.de/vv/oe/verwaltung/185010100000006361.php.media/6586/Fra...
Die gewerbsmäßige Zucht/Haltung von Wirbeltieren- außer landwirtschaftliche Nutztiere und. Gehegewild (§11 Abs. 1 Nr.8a TierSchG). • Halten und Züchten von Wirbeltieren oder Kopffüßer zu Versuchszwecken. (§ 11 Abs.1 Nr. 1a TierSchG). • Der gewerbsmäßige
https://www.kreis-ploen.de/media/custom/2158_1413_1.PDF?1467359403
11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG). → Hierfür bitte das gesonderte Antragsformular FB-05-061-PLÖ „Antrag § 11 Erlaubnis. Tierbörse“ anfordern! gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, zu züchten oder zu halten (§ 11 Abs. 1 Nr.
http://www.buzer.de/gesetz/5698/a78189.htm
2Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Gr
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_3213522000...
6.1.3 Als ein Versuchsvorhaben im Sinne des § 8 Abs. 1 ist ein in sich geschlossener tierexperimenteller Ansatz zur Beantwortung bestimmter Fragen im ..... Für alle anderen Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz einschließlich der Rücknahme oder des Widerru
https://www.tierrecht-anwalt.de/fachgespraech-hundetrainer-11-tierschg/hundetra...
Fachgespräch § 11 I S.1 Nr.8f TierSchG - Fachgespräch für Hundetrainer Tipps & Risiken Fachgespräch §11 TierSchG für Hundetrainer: Tipps und Risiken des Fachgesprächs § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG. Ablauf des Fachgesprächs, Inhalt des Fachgesprächs, exter
http://www.teamtraining-mensch-und-hund.de/events/vorbereitung-auf-%C2%A711-tie...
Seit 1. August 2014 besteht eine Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 des TierSchutzGesetzes. Wir bereiten Euch ein ganzes Wochende auf diese Prüfung vor. Die Prüfung selber legt Ihr dann bei dem für Euch zuständigen (Veterinär-)Amt ab; den Termin
https://www.vsd-fuhlsbuettel.de/11-abs-1-nr-8-f-tierschg/
Wir als Verein benötigen diese Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz (noch) nicht. Dem Verein und seinen Mitgliedern und Trainern ist aber sehr daran gelegen, eine Ausbildung von Hund-Mensch-Teams anzubieten, die dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der