(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
(1a) Für die Eingriffe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gelten
(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden; dies gilt nicht im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 oder des § 5 Abs. 3 Nr. 4.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zuständige Behörde
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
(5) Der zuständigen Behörde ist im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 auf Verlangen glaubhaft darzulegen, dass der Eingriff für die vorgesehene Nutzung unerlässlich ist.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Eingriffe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2a abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 zuzulassen, dass die Betäubung von bestimmten anderen Personen vorgenommen werden darf, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die Anforderungen zu regeln, unter denen diese Personen die Betäubung vornehmen dürfen; dabei können insbesondere
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http://www.ruhr-uni-bochum.de/tierschutzbeauftragter/Antrag-Anzeige.docx
6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TierSchG Organ-/Gewebsentnahme zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken. ☐, Nicht genehmigungspflichtige Tierversuche – in Verbindung mit: ☐ § 8a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG; gesetzlich vorgeschrieben. ☐ § 8a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG; diagn
https://www.freiburg.de/servicebw/11_Merkblatt.pdf
hierfür (§11Abs.1 Nr. 6 TierSchG),. • die Durchführung von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren (§11Abs.1. Nr. 7 TierSchG),. • die gewerbsmäßige Zucht / Haltung von Wirbeltieren - außer landwirtschaftliche Nutztiere und. Gehegewil
https://www.mainz-bingen.de/default-wAssets/docs/Ordnung-Sicherheit-Tiere-Leben...
01.10.2017 - (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006. (BGBl. I Satz 1206, 1313), in der zur Zeit gültigen Fassung zutreffendes bitte ankreuzen. Veterinärwesen und Landwirtschaft. Fachbereich Lebensmittelüberwachung,. Veterinärwesen,
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Hirt-Tierschutzgesetz-9783800637997_301...
„bis zu einer weiten Grenze“ (6. Aufl. § 2 Rn. 33) keine Rolle spielen (Rechtsgedanke des § 251 Abs. 2 S. 2 BGB). Nach Wollenteit/Lemke. (NuR 2013, 177, 179) ist eine Unterbringung unangemessen, wenn zwischen dem für die Erfüllung der Grundbedürfnisse no
http://www.djgt.de/system/files/171/original/DJGT-Stellungnahme_-_Flugunf%C3%A4...
13.04.2016 - Eine tierärztliche Indikation im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit a TierSchG, die eine. Amputation ausnahmsweise zulässt, ist nicht gegeben. Die Flugunfähigmachung geschieht nicht im Einzelfall, also bei Vögeln, die aus gesundheitlichen
http://www.uni-heidelberg.de/md/tier-schutz/tierschutz/dienstanweisung.pdf
1. Dienstanweisung für Tierschutzbeauftragte gemäß. § 8b Absatz 6 TierSchG für die Universität Heidelberg. Präambel. Das Rektorat der Universität Heidelberg bestellt mehrere gleichberechtigte Tier- schutzbeauftragte (TierSchB) gemäß § 8b TierSchG für all
http://www.tierundnatur.de/tsg-pa06.htm
6. (1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn. 1. der Eingriff im Einzelfall. a) nach
http://www.buzer.de/gesetz/5698/a78189.htm
5Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsveror
https://www.kanzlei-sbeaucamp.de/die-kastration-des-hundes-eine-juristische-bet...
12.09.2015 - Beide Geschlechter verlieren durch die Kastration ihre Fortpflanzungsfähigkeit. Die Kastration ist nicht zu verwechseln mit der Sterilisation. Bei der Kastration handelt es sich folglich um die Entfernung von Organen. Dies ist gem. § 6 Abs.
https://www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/service/formulare/leistungen/ansich...
der Transplantation,; des Anlegens von Kulturen oder; der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen. erforderlich ist, muss dies der zuständigen Behörde angezeigt werden. Es handelt sich hierbei um die Durchführung eines anzeigepflichtigen Tierv
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_3213522000...
4.1.6 Die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten der durchführenden Personen sind gegeben, wenn die Personen über Kenntnisse hinsichtlich Anatomie und ..... Für alle anderen Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz einschließlich der Rücknahme oder des Widerr