(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Dies gilt nicht, soweit die Betäubung ausschließlich durch äußerliche Anwendung eines Tierarzneimittels erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, um eine örtliche Schmerzausschaltung zu erreichen, und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Eingriffs geeignet ist. Dies gilt ferner nicht für einen Eingriff im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a, soweit die Betäubung ohne Beeinträchtigung des Zustandes der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, ausgenommen die Schmerzempfindung, durch ein Tierarzneimittel erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Schmerzausschaltung bei diesem Eingriff zugelassen ist. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.
(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
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http://www.ruhr-uni-bochum.de/tierschutzbeauftragter/Antrag-Anzeige.docx
4. ggf. Formblatt „Abschlussbeurteilung genetisch veränderter Zuchtlinien“ (s. Punkt 1.1.5.1). 5. ggf. Formblatt „Wiederholte Verwendung von Primaten“. 6. Belastungstabelle (s. Punkt 1.2.9). 7. Score Sheet (s. Punkt 1.2.10). 8. Aufzeichnungsmuster nach §
https://rp-giessen.hessen.de/sites/rp-giessen.hessen.de/files/content-downloads...
4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,.
https://www.kreis-mettmann.de/media/custom/2023_1051_1.PDF?1494575318
gestellt werden, zu halten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG). Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige. Gegenleistung in das Inland zu verbringen oder einzuführen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 1. Alternative TierSchG)
http://www.bundestag.de/blob/406732/86b5e225ae2677a3c4b867c7f4bca6ff/wd-5-163-0...
Tierschutzgesetz (TierSchG). Sachstand WD 5 - 3000 - 163/08. Abschluss der Arbeit: 22. Oktober 2008. Fachbereich WD 5: Wirtschaft und Technologie;. Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz;. Tourismus. Telefon: Ausarbeitungen und andere Informatio
http://www.siegen-wittgenstein.de/media/custom/2170_99_1.PDF?1469174138
Beiblatt zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). 5. Tierangaben. (Angaben zur Tierart und Höchstzahl der Tiere, die jährlich gezüchtet / gehandelt werden sollen bzw. deren gleichzeitige Haltung beabsichtigt
http://www.landkreis-ludwigsburg.de/fileadmin/kreis-lb.de/pdf-dateien/buerger-i...
18.05.2006 - sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bew
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR4...
Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines od
http://www.buzer.de/gesetz/5698/a78181.htm
4. Entwicklung und Herstellung sowie Prüfung der Qualität, Wirksamkeit oder Unbedenklichkeit von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Stoffen oder Produkten mit einem der in Nummer 2 Buchstabe a bis c oder Nummer 3 genannten Ziele,; 5
https://www.zukunftskatzen.com/der-verein/erlaubnis-nach-11-abs-1-nr-5-tierschg/
Uns wurde die Erlaubnis gem. §11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG erteilt. Zuständige Aufsichtsbehörde: Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Solingen. Impressum | Datenschutz | Sitemap Das Copyright auf alle Bilder und Texte dieser Homepage liegt einzig und a
https://www.rechtsanwalt-kuhnke.de/erlaubnis-nach-11-tierschutzgesetz/
"Nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 21 Abs. 4a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist ab dem 01.08.2014 das Verbringen oder die Einfuhr von Wirbeltieren, außer Nutztieren, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland o
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-44334?hl=...
11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG. § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG. § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 TierSchG a. F. Nr. 12.2.2.3 AVV. Schlagworte: Anordnungsgrund, Befähigung zum Richteramt, Einstweilige Anordnung, Erlaubnispflicht. Rechtsmittelinstanz: VGH