(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben zum Zweck des Tötens und das Töten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde, Katzen und Primaten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie entweder für einen solchen Zweck oder für eine Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, genehmigen, soweit
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https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Landwirtschaft/Documents/Mitteilung4Tie...
Mitteilung nach § 4 Abs. 3 TierSchG. (Tötung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken). Alle Paragraphenangaben beziehen sich auf das Tierschutzgesetz (TierSchG) bzw. die Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) in der jeweils geltenden Fassung.
http://www.vetmed.fu-berlin.de/einrichtungen/institute/we11/tierschutzbeauftrag...
8a Abs. 1 Nr. 3b TierSchG; Organ-/Gewebsentnahme zu wissenschaftlichen /diagnostischen Zwecken. § 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG; Eingriffe und Behandlungen zur Aus- Fort und Weiterbildung. § 4 Abs. 3 TierSchG: Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um
http://www.hentschke-sawatzki.de/fileadmin/Infoblatt_Sachkundelehrgang_h_s_02-1...
Sachkundelehrgang „Nagerbekämpfung“ (Mäuse und Ratten) gemäß. § 4(1) Tierschutzgesetz. (1) inklusive Zertifikatsschulung für berufsmäßige Anwender. (Nachweis über besondere Sachkenntnisse zur Anwendung/Ausbringungvon Rodentiziden/ Antikoagulantien gemäß
http://www.tiere-unter-menschen.de/documents/reichweite_16a_tierschg_analyse_ra...
die Zielrichtung des Tierschutzgesetzes, das seinen Zweck in der umfassenden. Bewahrung des Lebens und Wohlbefindens des Tieres hat.4 Das Tier wird durch das. 1 Soweit nicht anders gekennzeichnet sind Paragraphen solche des Tierschutzgesetzes (TierSchG).
https://www.medizin.uni-tuebingen.de/tierschutz/2015.8.12_Hinweise_zum_Ausfulle...
12.08.2015 - Empfehlungen zum Verfassen von Mitteilungen nach §4 Abs. 3 TierSchG an der Eberhard Karls Universität Tübingen. (Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen. Zwecken zu verwenden). Die Tötung von T
https://www.kreis-euskirchen.de/service/downloads/veterinaerwesen/39antrag_11.p...
Seite 1 von 4. Kreis Euskirchen. Veterinär- und Lebensmittelüberwachung. Jülicher Ring 32. 53879 Euskirchen. Antrag auf Erteilung/ Verlängerung/ Erweiterung einer Erlaubnis nach. § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG). (Zutreffendes bitte ankreuzen). Tiere für
https://www.mannheim.de/sites/default/files/page/34679/antrag_11_erlaubnis_neu_...
Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten. (§11 Abs.1 Nr.3 TierSchG). Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung , in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, zu halten (§ 11 Abs.1 Nr
http://www.tierundnatur.de/tsg-pa04.htm
Dritter Abschnitt. Töten von Tieren. § 4. (1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_3213522000...
Eine Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung gilt daher unmittelbar als Sachkundenachweis im Sinne des § 4 Abs. 1a. ..... Für alle anderen Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz einschließlich der Rücknahme oder des Widerruf
http://www.steinburg.de/kreisverwaltung/leistungen-services/was-erledige-ich-wo...
der Transplantation,; des Anlegens von Kulturen oder; der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen. erforderlich ist, muss dies der zuständigen Behörde angezeigt werden. Es handelt sich hierbei um die Durchführung eines anzeigepflichtigen Tierv
https://kreis-oh.de/Kreis-Verwaltung/Verkehr/Kfz-Zulassungsbeh%C3%B6rde/Amputat...
Start • Kreis & Verwaltung • Verkehr • Kfz-Zulassungsbehörde · Icon RSS. Untermenu. Kreis & Verwaltung · Einrichtungen des Kreises · Kreisverwaltung · Kreistag & Politik · Partnerschaften · Sicherheit und Ordnung · Soziales und Gesundheit · Städte und Ge
http://www.wilster.de/rund-ums-amt/was-erledige-ich-wo/leistungen/ansicht/vorga...
Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist muss nicht eingehalten werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Ebe