(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen
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https://www.laves.niedersachsen.de/download/80484/Antrag_Anzeige_Tierversuch.doc
Die Untersuchungen sind unerlässlich zum / zur: (Gemäß § 7a Abs. 1 Nr. [...] TierSchG). Grundlagenforschung [1]. Vorbeugung, Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tieren [2a]. Erk
http://www.tierhyg.vetmed.uni-muenchen.de/tierschutz/tierschutzlinks/ts_downloa...
Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,. 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. § 2a. (1) Das Bundesministerium f
http://www.tiere-unter-menschen.de/documents/reichweite_16a_tierschg_analyse_ra...
aa) Missachtung der Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach. § 16a Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG.. 52 bb) wiederholte oder grobe Zuwiderhandlung .............................................53 cc) erhebliche od
https://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Info/Universitaet/Verwaltung/...
2a. (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermäch- tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die. Anforderungen an die Hal
http://www.obk.de/imperia/md/content/cms200/vordrucke/amt39/39_mmb-05-51-00_mer...
Tierschutzgesetzes aufgrund umfangreicher Übergangsregelungen im § 21 Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 ... (2a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingu
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/Zutr...
19. II. Beschreibung der rechtlichen Instrumentarien…………………………...20. A. Zutrittsmöglichkeiten zu Tierhaltungen in Wohnungen i.S.v. Art. 13 I GG……20 ... Voraussetzungen des § 16 III 1 Nr. 2a und 2b TierSchG…………………. 25 .... (9) Antrag auf Anordnung einer D
https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/recht/tierschutzgesetz/
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen" (§ 1 TierSchG, Grundsatz). Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend ernährt, gepflegt und untergebracht wird un
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-114816?hl...
TierSchG § 2, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8f, § 21 Abs. 5. TierSchG aF § 11 Abs. 2a S. 1. GG Art. 20. Leitsatz: Die Auflage, im Rahmen des Betriebs einer Hundeschule am Gruppenunterricht nur Hunde teilnehmen zu lassen, bei denen durch die Vorlage eines Impfausw
https://www.tib.eu/de/suchen/id/springer%3Adoi~10.1007%252Fs10357-011-2138-3/Au...
Inhaltsverzeichnis – Band 33, Ausgabe 9. Zeige alle Jahrgänge und Ausgaben. Die Inhaltsverzeichnisse werden automatisch erzeugt und basieren auf den im Index des TIB-Portals verfügbaren Nachweisen der enthaltenen Aufsätze. Die Anzeige der Jahrgänge kann
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_3213522000...
1978 II S. 113) angenommen hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht diese Empfehlungen im Bundesanzeiger bekannt. 1.2 Die zuständige Behörde hat sich im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen vom Vorliegen der erforderlichen
https://openjur.de/u/893339.html
22.06.2016 - Rechtsgrundlage der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht sei § 11 Abs. 2a TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung. Die Auferlegung dieser Pflichten sei zum Schutz der Tiere erforderlich. Die Dokumentationspflicht sei dara