(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a, Nummer 4 bis 8, 11, 12, 17, 20, 20a, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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http://www.vetmed.fu-berlin.de/einrichtungen/institute/we11/tierschutzbeauftrag...
Aufzeichnungen über Versuchsvorhaben, in denen Wirbeltiere, Kopffüßer oder Zehnfußkrebse verwendet werden. (§ 9 Abs. 5 TierSchG und § 29 Abs. 1 TierSchVersV) ...
http://www.ruhr-uni-bochum.de/tierschutzbeauftragter/Antrag-Anzeige.docx
2.2, Personen, die bei Vorhaben nach § 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG die Lehrinhalte vermitteln Q), 18). Name, Studienrichtung, Art der Versuchsbeteiligung (operative, nichtoperative Eingriffe, Verlaufskontrollen, Blutentnahmen etc.); bitte detaillierte Aufli
http://www.tierhyg.vetmed.uni-muenchen.de/tierschutz/tierschutzlinks/ts_downloa...
Erg. D 1. Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18. Mai 2006. (BGBl. I S. 1207) zuletzt geändert durch: Gesetz vom 25. Januar 2008 (BGBl. I S. 47). Erster Abschnitt. Grundsatz. § 1. Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das T
https://rp-giessen.hessen.de/sites/rp-giessen.hessen.de/files/content-downloads...
TierSchG. Ausfertigungsdatum: 24.07.1972. Vollzitat: "Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist". Stand: N
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/057/1405712.pdf
29.03.2001 - Fischwilderei strafbar. Weitere Straftaten und Ord- nungswidrigkeiten sind in den §§ 17 und 18 TierSchG geregelt. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde. (Bundestagsdrucksache 14/4451, S. 7) – zu dem durch. Bundesratsbeschluss vom
http://www.tiere-unter-menschen.de/documents/reichweite_16a_tierschg_analyse_ra...
Amtstierärztinnen und Amtstierärzten im Tierschutz, S. 21. 16 Eine Reduktion des Ermessens auf Null liegt vor, wenn das Ermessen der Behörde derart reduziert ist, dass rechtmäßig faktisch nur noch eine Entscheidung ergehen kann. 17 Lorz/Metzger, TierSchG
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/SLT_2012-Dez...
12.12.2012 - 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG: „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt…“ (Bußgeld bis zu 25.000
http://www.buzer.de/gesetz/5698/a78210.htm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, 2. (aufgehoben) 3. einer a)
http://www.tierundnatur.de/tsg-pa18.htm
18. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig. 1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,. 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5,
https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/81663645651
Der kürzeste Weg zur richtigen Behörde in Bayern! Beschreibungen von Leistungen der staatlichen und kommunalen Verwaltungen mit Kontaktinformationen der zuständigen Behörde.
http://www.burhoff.de/rspr/texte/bt_00004.htm
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene. Gründe: I. Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen “fahrlässiger Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 2 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Tierschutzgesetz“ (Zufügen erheblicher Schmerz
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/b...
18.02.2016 - Verstöße können nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 TierSchG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Wesentliche Erwägungen der Kammer: 1. Die angegriffenen Vorschriften verstoßen nicht gege