Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
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http://www.bundestag.de/blob/406732/86b5e225ae2677a3c4b867c7f4bca6ff/wd-5-163-0...
Gesetzes – das Leben und Wohlbefinden des Tieres zu schützen5 – dienen. 2. Straftatbestände im Tierschutzgesetz (TierSchG). Straftatbestände zum Schutz von Tieren sind vor allem die §§ 17, 20 Abs. 3 und 20a. Abs. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG). 2.1. § 17
https://www.animals-angels.de/fileadmin/user_upload/bilder/animals_angels/downl...
III. Strafrechtlicher Schutz für das Tier. Strafrechtlichen Schutz29 erfährt das Tier unmittelbar durch die Normen des. Tierschutzgesetzes und mittelbar durch das Strafgesetzbuch (StGB). 1. Schutz des Tieres gem. § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG). Gem. §
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/SLT_2012-Dez...
12.12.2012 - Warnung: Die strafrechtliche Vorschrift des § 17 Nr. 1 TierSchG in ihren praktischen. Auswirkungen nicht überschätzen! Vorschriften zum Lebensschutz im österreichischen Tierschutzgesetz (öTSchG). § 6 Absatz 1 öTSchG: „Es ist verboten, Tiere
http://arbeitsgemeinschaft-verwaltungsrecht-nrw.de/wp-content/uploads/2016/12/o...
Tierschutzgesetz. Tagung der Vereinigung der. Fachanwälte für Verwaltungsrecht im DAV. Münster, 9. Dezember 2016. Referentin: Heike Osthoff-Menzel. Richterin am VG Arnsberg ... Der vernünftige Grund im TierSchG. • Unbestimmter .... Eine Sau wirft durchsc
http://www.siegen-wittgenstein.de/media/custom/2170_99_1.PDF?1469174138
Kohlbettstraße 17. 57072 Siegen. ☎ 0271 / 333-2859. 7 0271 / 333-2860. E-Mail: c.schoen@siegen-wittgenstein.de. Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). 2. Erlaubnispflichtige Tätigkeit. Zutreffendes bitte ankreu
https://www.buzer.de/gesetz/5698/a78209.htm
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich.
https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/recht/strafrecht/
Die einzige Strafvorschrift des Tierschutzgesetzes findet sich in § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG). Mit ihr soll tierschutzwidriges Verhalten geahndet werden. Strafbar sind die ungerechtfertigte Tiertötung sowie die rohe und quälerische Misshandlung von
https://www.ra-kotz.de/tierschutz.htm
Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte sich wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz gem. § 17 Nr. 2 b TschG schuldig gemacht, indem er es unterlassen hat, die beiden Tiere rechtzeitig der tierärztlichen Behandlung zuzuführen, wodurch die beiden
https://tierschutz.hessen.de/nutztiere/versto%C3%9F-gegen-%C2%A72-nr-1-und-nr-2...
S. des Verbots der quälerischen Tiermisshandlung (§ 17 Nr. 2 b TierSchG) sind. Bei dem gesetzlichen Merkmal „erheblich“ handelt es sich zur Ausgrenzung von Bagatellfällen um ein Merkmal, das als Rechtsbegriff – ebenso wie im Rahmen anderer Gesetzesbestim
https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/81663645651
Der kürzeste Weg zur richtigen Behörde in Bayern! Beschreibungen von Leistungen der staatlichen und kommunalen Verwaltungen mit Kontaktinformationen der zuständigen Behörde.