(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf die Durchführung von Tiertransporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Europäischen Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.
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https://www.uni-saarland.de/fileadmin/user_upload/Info/Universitaet/Verwaltung/...
TIERSCHUTZGESETZ vom 18. Mai 2006. (BGBl. I, v. ...... 16i. (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf die Durchführung von Tiertransporten aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten s
https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/assets/7/2/tierschutzgesetz.pdf
Tierschutzgesetz. TierSchG. Ausfertigungsdatum: 24.07.1972. Vollzitat: "Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. ...... 16i. (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf die Durchführung von
http://www.vahlen.de/fachbuch/sachverzeichnis/Hirt-Tierschutzgesetz-97838006379...
20 3. Amtsermittlungsgrundsatz (s. auch Schlachten, Tier- versuche) 20a GG 9. Amtshilfe 16 8; 16a 26; 16 f-16 i 2. Amtstierarzt (s. auch amtlicher Tierarzt; Tiertranspor- te) 20a GG 22; TierSchG: Einf. 92, 147; 2 55, 56;. Anh. 2 58, 92; 11 22, 24; 14 3,
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl16/umdrucke/2100/umdruck-16-2165.pdf
28.06.2007 - 16i TierSchG enthält zwar eine Regelung über Schiedsverfahren bei Tiertranspor- ten. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um die Umsetzung einer EU-Richtlinie, die für den beschränkten Bereich von europäischen Tiertransporten ein besondere
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/13/070/1307015.pdf
21.02.1997 - A. Zielsetzung. Das geltende Tierschutzgesetz hat sich grundsätzlich bewäh rt. ... schutzrelevanten Bereichen sind im Tierschutzgesetz neu zu re- geln. ...... Verwendungen zu melden und das Melde- und. Übermittlungsverfahren zu regeln. " 28.
https://www.buzer.de/gesetz/5698/index.htm
Tierschutzgesetz (TierSchG k.a.Abk.) neugefasst durch B. v. 18.05.2006 BGBl. I S. 1206, 1313; zuletzt geändert durch Artikel 141 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626. Geltung ab 01.10.1972; FNA: 7833-3 Tierschutz · 16 frühere Fassungen | wird in 122 Vorschrif
https://www.buzer.de/gesetz/5698/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Tierschutzgesetz, Synopse der einzelnen Fassungen.
https://www.das.de/de/rechtsportal/Gesetzestexte/T/TierSchG.aspx
12, 12. Neunter Abschnitt Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere. § 13, 13. § 13a, 13a. § 13b, 13b. Zehnter Abschnitt Durchführung des Gesetzes. § 14, 14. § 15, 15. § 15a, 15a. § 16, 16. § 16a, 16a. § 16b, 16b. § 16c, 16c. § 16d, 16d. § 16e, 16e. § 1
https://www.umweltdigital.de/nd/11522/vorschrift.html
Tierschutzgesetz (TierSchG). In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006, BGBl. I S. 1206, zuletzt geändert am 29. März 2017, BGBl. I S. 626, 647. Hinweis der Redaktion: Die Änderung durch Artikel 4 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturrefo
https://www.bayoomed.de/MEDiLEX/gesetze/tierschg/tierschg.htm
... Achter Abschnitt Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot (§12); Neunter Abschnitt Sonstige Bestimmungen zum Schutz der Tiere (§§13-13a); Zehnter Abschnitt Durchführung des Gesetzes (§§14-16i); Elfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften (§§17