(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4a) Wer
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere
(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:
(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.
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http://www.ruhr-uni-bochum.de/tierschutzbeauftragter/Antrag-Anzeige.docx
2.1, Leitung des Versuchsvorhabens und Stellvertretung (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1f TierSchVersV) 16). 2.1.1, Leiterin/Leiter des Tierversuchsvorhabens. Name: Beruf: Nachweis der Ausbildung und der Kenntnisse und F
http://www.tiere-unter-menschen.de/documents/reichweite_16a_tierschg_analyse_ra...
aa) Missachtung der Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach. § 16a Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG.. 52 bb) wiederholte oder grobe Zuwiderhandlung .............................................53 cc) erhebliche od
http://www.djgt.de/system/files/119/original/Realakt-Verwaltungsakt_%C2%A7_16a_...
Eindeutige Dokumentation und Begründung der Maßnahme in den Akten ist wie beim Vorgehen mittels Verwaltungsakts erforderlich. Betretungsrecht (zur Überprüfung einer Tierhaltung) erfolgt nach den Regelungen des § 16 TierSchG, der auch für und gegen jeden
https://tierschutz.hessen.de/sites/tierschutz.hessen.de/files/content-downloads...
1 bis 7, 1a, ohne dass konkrete Verdachtsmomente gegen sein müssen, und. - den sonstigen Tierhaltungen, einschließlich der Hobbytierhaltung, die einer tierschutzrechtlichen Überwachung nur bei konkreten Anlass – Verdacht auf. Verstoß gegen Verhaltenspfli
https://www.doev.de/wp-content/uploads/2017/Leitsaetze/08/E_0208.pdf
Eine wiederholte Zuwiderhandlung im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. TierSchG liegt bei zwei Verstößen gegen die Tierschutzgrundsätze des § 2. TierSchG, eine diesbezügliche nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG erlassene. Anordnung oder gegen eine
http://www.paktev.de/artikel/246d.pdf
Gesellschaft gewollten effektiven Tierschutzes zumutbar ist. Einladung zur Diskussion. Die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat sich in der 16. Wahlperiode der Herausforderung gestellt, das Tierschutzgesetz neu zu fassen. Mit der Erarbeitung eine
http://www.hundkatzepferd.com/archive/858870/Amtsveterinaer-und-Kontrolle.html
Tierschutz ist schön und gut, aber wie soll er in der Praxis umgesetzt werden? Ein Instrument ist das Kontrollrecht des Amtstierarztes. Dieses ist in § 16 TierSchG geregelt. Allerdings warf diese Vorschrift lange Probleme auf, wie sie zu verstehen sei. R
https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/recht/tierschutzgesetz/
Diese können nach § 16a TierSchG Maßnahmen zur Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Regelungen ergreifen. Das Spektrum reicht von Auflagen zur Verbesserung der Tierhaltung bis zur Fortnahme vernachlässigter Tiere. Einige Landesregierungen veröffentlich
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-53723?hl=...
Sollten die vorgenannten Anforderungen nicht erfüllt werden und Tiere erheblich vernachlässigt werden, rechtfertige dies nach § 16a Abs. 1 TierSchG sowohl den Erlass von Auflagen als auch die Anordnung einer Tierwegnahme nach § 16a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_3213522000...
Auf Grund des Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ...... Für alle anderen Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz einschließlich der Rücknahme oder des Widerr
https://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/unmittelbare-ausfuehrung-im-tierschu...
22.02.2012 - Nach § 16a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann sie insbesondere ein Tier, das nach