(1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmerzen, Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, das Halten von Tieren wildlebender Arten, den Handel mit solchen Tieren sowie ihre Einfuhr oder ihre Ausfuhr aus dem Inland in einen Staat, der der Europäischen Union nicht angehört (Ausfuhr), zu verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmigung abhängig zu machen. Als Genehmigungsvoraussetzung kann insbesondere gefordert werden, dass der Antragsteller die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und nachweist sowie dass eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sichergestellt ist. In der Rechtsverordnung können ferner Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 2 festgelegt sowie das Verfahren des Nachweises geregelt werden.
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https://www.tierschutzbund.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Hintergrundinform...
Stand: Juli 2014. Zur Änderung des Tierschutzgesetzes. Am 13. Juli 2013 ist ein neues Tierschutzgesetz in Kraft getreten. Es war zum Jahreswechsel. 2012/13 vom Deutschen Bundestag (13.12.2012) mit Zustimmung des Bundesrates. (01.02.2013) beschlossen word
https://rp-giessen.hessen.de/sites/rp-giessen.hessen.de/files/content-downloads...
13. ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen. Satz 1 Nummer 12 gilt nicht, wenn das Tier auf einer in Satz 1 Nummer 12
http://www.landkreis-ludwigsburg.de/fileadmin/kreis-lb.de/pdf-dateien/buerger-i...
Auszug Tierschutzgesetz. (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I,S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes. (BGBl. I. S. 2182) vom 04. Juli 2013. Siebenter Abschnitt. Zucht
http://ltk-rlp.de/sites/default/files/file/Handreichung%20Kommunen%2013bTierSch...
Durch das am 13. Juli 2013 in Kraft getretene 3. Änderungsgesetz zum Tierschutzgesetz. (TierSchG) ist ein neuer § 13 b ins Gesetz eingefügt worden. Darin werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung den unkontrollierten freien Auslauf
https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/Zutr...
Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG,. AöR 127 (2002), 252. Erichsen/Ehlers. Allgemeines Verwaltungsrecht 14. Auflage 2010. Fehling/Kastner/Störner. Handkommentar Verwaltungsrecht 3. Auflage 2013. Göhler. Kommentar zum OWiG 14. Auflage 2006. Hir
https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/recht/strafrecht/
Lässt der Eigentümer eines Hundes diesen beispielsweise qualvoll verhungern, so hat er sich wegen einer Tiertötung durch Unterlassen gemäß § 17 TierSchG in Verbindung mit § 13 StGB strafbar gemacht. Bei einem Verstoß gegen § 17 droht dem Täter eine Freih
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Das Tierschutzgesetz sieht in Paragraf 13b eine Verordnungsermächtigung für die Bundesländer zum Schutz frei lebender Katzen vor. Doch die Formulierungen sind unzureichend und sogar kontraproduktiv zur Regulierung der Katzenvermehrung. Die einfachste Lös
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18.02.2016 - Der Ordnungswidrigkeitentatbestand genügt darüber hinaus den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots. Sachverhalt: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 3 Satz 1 Nr. 13 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), wonach es verboten ist, ein Ti
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Neu sind auch die Kommentierungen zur Tierschutz-Versuchstierverordnung, zu den neuen Abschnitten "Masthühner" und "Kaninchen" in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sowie zum Tierschutzartikel im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Unio
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Der zentrale Grundsatz des TierSchG lautet: "Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen" (§ 1, S. 2). Die letzte umfangreiche Novellierung des TierSchG kam am 13. Juli 2013 mit Inkrafttreten der aktuellen Fassu